§ 1489 ABGB
§ 226 ZPO
Bei Tilgungsträgerkrediten ist für den Lauf der Verjährungsfrist entscheidend, wann der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entspricht. Eine – den Zusagen widersprechende und daher den Primärschaden darstellende – Risikoträchtigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn sich das Gesamtkonzept rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung des Darlehens und Geldmittelbeschaffung entwickeln kann.