§ 987 ABGB
Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Kreditvertrags kann in seiner unzureichenden Besicherung oder in der unterlassenen Stellung bedungener Sicherheiten liegen, weil damit der Bank wegen des Vertrauensverlustes in den Kreditnehmer bzw wegen der aufgrund der Deckungslücke gefährdeten Kreditrückzahlung die Fortsetzung des Kreditverhältnisses unzumutbar wird.