Der EuGH hat in der Entscheidung vom 16.04.2015, C-557/13 Lutz – Bäuerle1) wesentliche Aussagen zum Einredebeweis des Anfechtungsbeklagten bei grenzüberschreitenden Anfechtungssachverhalten (Art 13 EuInsVO) getroffen. Vor allem für Banken ist bedeutsam, dass die Versäumung von Fristen des österreichischen Anfechtungsrechts jetzt auch zum Inhalt des Einredebeweises gegen den ausländischen Insolvenzverwalter erhoben werden kann.