Insbesondere seit den "Styrian Spirit"-Urteilen des OGH1) besteht erhebliche Verunsicherung in der Bankenpraxis darüber, unter welchen Voraussetzungen Kredit- und Sanierungsentscheidungen noch ohne Gefahr einer persönlichen (zivil- oder strafrechtlichen) Haftung der Bankorgane getroffen werden können. Jüngste Äußerungen des Höchstgerichtes2) zu einem nach dessen Einschätzung notorischen – und somit einer empirischen Untersuchung nicht bedürftigen – gehäuften Auftreten von Untreuedelinquenz im Führungsbereich von Banken tragen nicht zur Beruhigung bei. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 hat nunmehr der Gesetzgeber versucht, sowohl die gesellschaftsrechtlichen Haftungstatbestände als auch den strafrechtlichen Untreuetatbestand zu (ent-) schärfen. Im vorliegenden Beitrag wird zunächst auf das neue gesellschaftsrechtliche Haftungskonzept samt den Querbezügen zum Straftatbestand der Untreue eingegangen. Im Anschluss daran werden konkret die für die Beurteilung von Kredit- und Sanierungsentscheidungen maßgeblichen Gesichtspunkte untersucht.