§ 20 Abs 1 BWG idF BGBl I 2009/22
§ 9 VStG
Wird die anwaltliche Vollmacht von einer juristischen Person erteilt, so erstreckt sich diese Vollmacht nicht auf deren Alleingesellschafter bzw auf deren wirtschaftlichen Eigentümer. Diese Person kann sich daher hinsichtlich ihrer Verantwortung betreffend die Übertretung des § 20 BWG (Meldepflicht einer qualifizierten Beteiligung) nicht auf ein behauptetes Verschulden des Anwalts der juristischen Person berufen. Eine bloße Vertretungsfrage wie diese ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.