§ 9 WAG, § 95 Abs 2 WAG
§ 9 VStG
Aus § 9 WAG ergibt sich, dass Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (außer im Fall des § 9 Abs 4 WAG) zu jedem Zeitpunkt ein iSd § 9 WAG ausreichendes Eigenkapital zu halten haben. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass das Tatbild des § 95 Abs 2 Z 2 iVm § 9 WAG etwa nur dann erfüllt wäre, wenn eine – aus welchem Grund auch immer eingetretene – Unterschreitung des erforderlichen Eigenkapitals nicht innerhalb einer bestimmten Frist behoben wird. Angesichts einer derart klaren Rechtslage wurde mit dem Vorbringen im konkreten Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Ein Geschäftsführer ist im Falle der Behinderung durch die Gesellschafter verpflichtet, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden (vgl bereits VwGH 6.7.1981, Zl 705/80, VwSlg 5611 F/1981; 27.3.1985, Zl 83/13/0110; 20.2.2008, Zl 2005/08/0129); entsprechendes gilt auch für den Fall, dass die Gesellschafter eine aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend erforderliche Erhöhung des Eigenkapitals nicht durchführen.