§§ 1304, 1323, 1489 ABGB
Wenn der Anleger sein Begehren alternativ auf verschiedene Beratungsfehler stützt, liegen zwei Ansprüche vor, die auch verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind.
§§ 1304, 1323, 1489 ABGB
Wenn der Anleger sein Begehren alternativ auf verschiedene Beratungsfehler stützt, liegen zwei Ansprüche vor, die auch verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind.