Am 29.1.2016 veröffentlichte das European Systemic Risk Board (ESRB) mehrere Empfehlungen/Entscheidungen zum antizyklischen Kapitalpuffer in Zusammenhang mit Drittlands-Exposures. Mit Empfehlung ESRB/2015/1 soll sichergestellt werden, dass Pufferraten in Bezug auf spezifische Drittlands-Exposures unionsweit einheitlich angewendet werden. Entscheidung ESRB/2015/3 definiert die Kriterien zur Identifikation von "wesentlichen Drittstaaten". Dies sind jene Länder, in denen materielle Kreditexposures europäischer Banken belegen sind und die daher für Zwecke des antizyklischen Kapitalpuffers besonders relevant sind. Entscheidung ESRB/2015/4 schließlich definiert das Prozedere des ESRB zur Anerkennung bzw Festlegung von Pufferraten in Bezug auf Drittstaaten innerhalb der Union.