§ 1313a ABGB
Dass ein Vermögensberater von der Bank ständig mit der Vermittlung von bestimmten Anlageprodukten betraut ist, sodass ein wirtschaftliches Naheverhältnis entsteht, rechtfertigt es – ungeachtet einer eigenen vertraglichen Verpflichtung des Beraters gegenüber dem Kunden –, ein Verschulden des Beraters nach § 1313a ABGB der Bank zuzurechnen.