§§ 5, 26 VKrG
Das VKrG ist auf Kilometer-Leasingverträge analog anzuwenden, die vorsehen, dass der Leasingnehmer für sämtliche Mindererlöse verschuldensunabhängig einzustehen hat, die daraus resultieren, dass das Leasingobjekt bei Rückgabe nicht dem vereinbarten Zustand entspricht und/oder die vereinbarten Höchstkilometer überschritten wurden.