§§ 42, 104 JN
Wenn die Informationspolitik einer Nationalbank der Beeinflussung des Wechselkurses der eigenen Währung dient, steht sie mit der Führung der Geld- und Währungspolitik jedenfalls in einem derart engen Zusammenhang, dass auch sie der hoheitlichen Tätigkeit zuzuordnen ist.