§ 108 IO
Auch der Einzelrechtsnachfolger eines Insolvenzgläubigers kann einen Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis beantragen, wenn er den Forderungsübergang bescheinigt. Der Schuldner kann die Rechtszuständigkeit des Neugläubigers in der Folge dennoch bestreiten, insb in einem nachfolgenden Exekutionsverfahren.