§ 213 IO
Wenn ein Gläubiger aufgrund eines Absonderungsrechts schon in der vorangehenden Unternehmensinsolvenz einen größeren Teil seiner Forderung hereinbringen konnte, so ist dieser Umstand im Schuldenregulierungsverfahren über das Privatvermö-
§ 213 IO
Wenn ein Gläubiger aufgrund eines Absonderungsrechts schon in der vorangehenden Unternehmensinsolvenz einen größeren Teil seiner Forderung hereinbringen konnte, so ist dieser Umstand im Schuldenregulierungsverfahren über das Privatvermö-