§ 9 AußStrG
§§ 1, 3, 13 KEG
Falls mehrere gleichartige Urkunden existieren, muss der Antragsteller jene, deren Kraftloserklärung er begehrt, so bestimmt bezeichnen, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Die Angaben müssen so vollständig sein, dass aus ihnen die Unterscheidbarkeit von anderen im Verkehr befindlichen, ähnlichen oder gleichartigen Urkunden für das Gericht gegeben ist.