Durch die vorliegende Verordnung, mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung (im Folgen-
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den kurz VERA-V) geändert wird, werden übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen und zur Meldung gemäß Art 5 der Verordnung (EU) Nr 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (FINREP) verpflichtet sind, von der Verpflichtung der VERA-Meldung ausgenommen.