§§ 864a, 914, 880a, 897 ABGB
Hat der Garantiegeber erklärt, dass seine Garantie nur dann wirksam werden soll, wenn näher genannte Voraussetzungen eintreten, insb wenn der Begünstigte bestimmte Leistungen an den Auftraggeber erbracht hat, dann liegt darin eine aufschiebende Bedingung ("Valutierungsklausel"). Eine Effektivklausel regelt hingegen die Voraussetzungen für den Eintritt des Garantiefalls.