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Zur Abgrenzung zwischen Valutierungs- und Effektivklauseln in Garantien

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2015/2127ÖBA 2015, 529 Heft 7 v. 15.7.2015

§§ 864a, 914, 880a, 897 ABGB

Hat der Garantiegeber erklärt, dass seine Garantie nur dann wirksam werden soll, wenn näher genannte Voraussetzungen eintreten, insb wenn der Begünstigte bestimmte Leistungen an den Auftraggeber erbracht hat, dann liegt darin eine aufschiebende Bedingung ("Valutierungsklausel"). Eine Effektivklausel regelt hingegen die Voraussetzungen für den Eintritt des Garantiefalls.

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