§§ 1293, 1323 ABGB
§§ 4, 5, 6 DepotG
Die Übergabe erworbener Wertpapiere durch Gutschrift auf einem Sammeldepot führt im Moment der Übergabe automatisch zu einer Vermengung mit den sonstigen vom Verwahrer verwahrten Wertpapieren, sodass der Käufer nie bestimmte Stücke, sondern eine Anzahl an Wertpapieren gutgeschrieben erhält. Dadurch erwirbt der Depotinhaber einen abgegrenzten Wertanteil, der problemlos feststell- und rückführbar ist, auch im Rahmen der sog Naturalrestitution von Anlegerschäden.