Die in Europa bereits mit Spannung erwartete Marktmissbrauchsverordnung wurde am 12. Juni 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Bestimmungen der Marktmissbrauchsverordnung werden in den Mitgliedstaaten der EU am 3. Juli 2016 direkt wirksam. Kurz vor dem Inkrafttreten der Marktmissbrauchsverordnung beschäftigte sich der VwGH in dessen Erkenntnis 2012/17/0554 mit der Frage, ob ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Vorgang eine Insiderinformation im Sinne des § 48a Abs 1 Z 1 BörseG ist. Die dabei aufgestellten Rechtsgrundsätze, aber auch die vom VwGH angewandte Methodik bei der Beurteilung eines Zwischenschritts als Insiderinformation werden in diesem Beitrag einer kritischen Beurteilung im Lichte der EuGH Judikatur unterzogen, die auch in die Marktmissbrauchsverordnung einfloss.