§§ 84, 88, 89, 114, 116, 117 IO
Eine Prozessfinanzierungsvereinbarung ist im Allgemeinen nicht genehmigungspflichtig.
Nach tatsächlicher Schließung des Unternehmens ist § 117 IO unanwendbar. Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so geht die in § 114 Abs 1 S 3 IO geregelte Äußerungsbefugnis des Gläubigerausschusses nicht iSd § 90 S 1 IO auf das Insolvenzgericht über, sodass dieses eine vom Insolvenzverwalter beabsichtigte "wichtige Vorkehrung" nicht etwa zu genehmigen hat.