§§ 879, 1002, 1009, 1016, 1042, 1431 ABGB
Der Geschäftsherr muss sich Rechtshandlungen und Wissen seines Bevollmächtigten nur insoweit zurechnen lassen, als es sich im Rahmen der Vollmacht bewegt. Ein außerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs erlangtes Wissen des Bevollmächtigten ist demgegenüber grundsätzlich nicht zuzurechnen (hier: Untreue bzw Veruntreuung zu Lasten des Mandanten).