§§ 1293, 1304, 1313a ABGB
§ 502 ZPO
Eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, haftet für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes ("kundennäheres") WPDLU dann, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen einbindet.