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Zur Konkurrenz zwischen Einstellungsantrag des Gläubigers und Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2015/2110ÖBA 2015, 379 Heft 5 v. 15.5.2015

§§ 211, 213 IO

Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung ist auch dann bis zur Rechtskraft des Beschlusses über einen Einstellungsantrag ausgesetzt, wenn Anträge nach § 213 Abs 2 oder 3 IO vorliegen.

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