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(Vorsichtig formulierte) Verdachtspfändung zulässig!

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2015/2109ÖBA 2015, 378 Heft 5 v. 15.5.2015

§§ 54, 294, 296 EO

Die Bezeichnung der zu pfändenden Forderungen mit "Bankguthaben" ist ausreichend. Weder die Anführung einer Kontonummer noch die Angabe der Höhe der in Exekution gezogenen Forderung ist erforderlich.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Vielzahl von Bankinstituten als Drittschuldner steht der Exekutionsbewilligung nicht entgegen.

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