§§ 54, 294, 296 EO
Die Bezeichnung der zu pfändenden Forderungen mit "Bankguthaben" ist ausreichend. Weder die Anführung einer Kontonummer noch die Angabe der Höhe der in Exekution gezogenen Forderung ist erforderlich.
Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Vielzahl von Bankinstituten als Drittschuldner steht der Exekutionsbewilligung nicht entgegen.