§§ 1293, 1295 ABGB
§§ 4, 11 KMG
Das zweimalige Anführen einer Internetadresse auf der Titelseite des Prospekts, gemeinsam mit einem kleingedruckten Hinweis, der Name, Adresse und Homepage einer Bank enthält, ist ausreichend, um einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, durch den das Mitwirken der Bank an der Prospektgestaltung nach außen zum Ausdruck gebracht wird.