Nicht immer ist die Rechtslage nach einer Vorabentscheidung des EuGH klarer als vorher. Das Urteil in der Rs Timmel (C-359/12 )1) auf Vorlage des HG Wien hat für Daueremissionen von Nichtdividendenwerten große Unsicherheit über das Verhältnis zwischen Basisprospekt, endgültigen Bedingungen und Prospektnachtrag ausgelöst.