§ 987 ABGB
§ 502 ZPO
Der Kreditvertrag kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Voraussetzung dafür ist etwa, dass aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers die Kreditrückzahlung gefährdet ist. (Hier verneint, weil die prognostizierte Unterdeckung der Tilgungsträger zum Endfälligkeitszeitpunkt durch ein Pfandrecht ausgeglichen wurde).