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Zu den Rechtsfolgen des Unterlassens einer Beteiligungsanzeige nach § 20 BWG

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2015/2102ÖBA 2015, 297 Heft 4 v. 15.4.2015

§ 20 BWG

Die bloße Weiterveräußerung einer qualifizierten Beteiligung, deren ursprünglichen Erwerb der interessierte Erwerber der FMA nicht angezeigt hatte, beendet das Ruhen der Stimmrechte gemäß § 20 Abs 4 BWG nicht; vielmehr ist die Veräußerung ein weiterer, anzeigepflichtiger Sachverhalt und die Verletzung dieser Verpflichtung kann gegebenenfalls weitere Sanktionen nach sich ziehen.

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