§ 20 BWG
Die bloße Weiterveräußerung einer qualifizierten Beteiligung, deren ursprünglichen Erwerb der interessierte Erwerber der FMA nicht angezeigt hatte, beendet das Ruhen der Stimmrechte gemäß § 20 Abs 4 BWG nicht; vielmehr ist die Veräußerung ein weiterer, anzeigepflichtiger Sachverhalt und die Verletzung dieser Verpflichtung kann gegebenenfalls weitere Sanktionen nach sich ziehen.