§§ 870, 879, 1293, 1295, 1489 ABGB
§ 502 ZPO
Die Replik der Arglist muss zwar, anders als der Verjährungseinwand, nicht ausdrücklich erhoben werden; ein Vortrag der den Gegeneinwand begründenden Tatsachen in erster Instanz ist jedoch erforderlich.
§§ 870, 879, 1293, 1295, 1489 ABGB
§ 502 ZPO
Die Replik der Arglist muss zwar, anders als der Verjährungseinwand, nicht ausdrücklich erhoben werden; ein Vortrag der den Gegeneinwand begründenden Tatsachen in erster Instanz ist jedoch erforderlich.