§ 879 ABGB
IdR begründet die Gesetzwidrigkeit einer Vereinbarung ihre amtswegig wahrzunehmende, absolute Nichtigkeit, auf die sich sogar ein Vertragsteil berufen kann, der sie bei Vertragsabschluss kannte.
OGH 30. 10. 2014, 8 Ob 28/14x
§ 879 ABGB
IdR begründet die Gesetzwidrigkeit einer Vereinbarung ihre amtswegig wahrzunehmende, absolute Nichtigkeit, auf die sich sogar ein Vertragsteil berufen kann, der sie bei Vertragsabschluss kannte.
OGH 30. 10. 2014, 8 Ob 28/14x