Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.10.2014, GZ Ro 2014/02/0020 und GZ Ro 2014/02/0043 praxisrelevante Klarstellungen zum Pflichtenumfang von Kreditinstituten im Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorgenommen.