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Zur aktuellen Judikatur über die ergänzende Vertragsauslegung bei nichtigen Klauseln*)*)Um die notwendigsten Nachweise ergänzter Vortrag des Autors, gehalten beim Bankrechtsforum am 4.11.2014 in Wien.

AbhandlungenRA Univ.-Prof. Dr. Christian RablÖBA 2015, 246 Heft 4 v. 15.4.2015

1. Einleitung

Die Richtlinie des Rates über missbräuchliche Klauseln aus dem Jahre 19931)1)RL 93/13/EWG v 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. hat das europäische Verbraucherrecht verändert. Spätestens mit dem Beitritt zur Union mit 1.1.1995 auch in Österreich beachtlich, wurde wegen ihr mit § 6 Abs 3 KSchG das Transparenzgebot eingeführt. Genauer gesagt handelt es sich dabei um die Unwirksamkeitsandrohung für intransparente Bestimmungen in AGB oder Vertragsformblättern, deren 20-jähriges Jubiläum heranrückt. Das mit dem Transparenzgebot verbundene gesetzliche Konzept sorgt für dauerhafte Streitigkeiten. Weil niemand – allen voran der OGH – klarstellt, welche Formulierung nun für den Verbraucher durchschaubar ist, wird es so lange keine abschließenden Antworten geben, als Vertragsformblätter existieren bzw nicht sämtliche Vertragsverhältnisse im Einzelnen ausgehandelt werden. An dieser Stelle sei auf die Judikatur zu den Voraussetzungen eines im Einzelnen Aushandelns hingewiesen: "Es reicht nicht aus, dass die Klausel zwischen den Vertragsteilen bloß erörtert und dem Verbraucher bewusst gemacht worden ist. Der Unternehmer muss vielmehr zu einer Änderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit gewesen sein."2)2)OGH 24.1.2013, 2 Ob 22/12t, ÖBA 2013, 364.

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