1. Einleitung
Die Richtlinie des Rates über missbräuchliche Klauseln aus dem Jahre 19931) hat das europäische Verbraucherrecht verändert. Spätestens mit dem Beitritt zur Union mit 1.1.1995 auch in Österreich beachtlich, wurde wegen ihr mit § 6 Abs 3 KSchG das Transparenzgebot eingeführt. Genauer gesagt handelt es sich dabei um die Unwirksamkeitsandrohung für intransparente Bestimmungen in AGB oder Vertragsformblättern, deren 20-jähriges Jubiläum heranrückt. Das mit dem Transparenzgebot verbundene gesetzliche Konzept sorgt für dauerhafte Streitigkeiten. Weil niemand – allen voran der OGH – klarstellt, welche Formulierung nun für den Verbraucher durchschaubar ist, wird es so lange keine abschließenden Antworten geben, als Vertragsformblätter existieren bzw nicht sämtliche Vertragsverhältnisse im Einzelnen ausgehandelt werden. An dieser Stelle sei auf die Judikatur zu den Voraussetzungen eines im Einzelnen Aushandelns hingewiesen: "Es reicht nicht aus, dass die Klausel zwischen den Vertragsteilen bloß erörtert und dem Verbraucher bewusst gemacht worden ist. Der Unternehmer muss vielmehr zu einer Änderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit gewesen sein."2)