Die EBZ veröffentlichte am 28.1.2015 eine "Empfehlung zur Politik bezüglich der Dividendenausschüttung" (EZB/2015/2), in der sie eine konservative Dividendenpolitik für bestimmte Institute für das Geschäftsjahr 2014 auf Grundlage der europäischen Gesetzgebung im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus empfiehlt: Demnach soll eine Ausschüttung von Dividenden auf den Nettogewinn grundsätzlich nur dann vorgenommen werden, wenn das Kreditinstitut per 31.12.2014 die Eigenmittelanforderungen gem CRR (Verordnung Nr 575/2013) sowie gem CRD IV (Richtlinie 2013/36/EU ) nach Ablauf der Übergangsbestimmungen der CRR/CRD IV, dh per 1.1.2019, vollständig erfüllt. Kreditinstitute sollen sowohl die Mindestkapitalanforderungen der Säule I inkl Kapitalpuffer als auch die Säule II-Kapitalanforderungen (SREP-Quote) nach Ablauf der Übergangsbestimmungen bereits per 31.12.2014 erfüllen.