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Werbung einer Versicherung mit Fact Sheets eines Fonds ohne Hinweis gem § 43 Abs 1 InvFG

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Karl Stöger, MJur, Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre, Universität GrazÖBA 2015/171ÖBA 2015, 228 Heft 3 v. 15.3.2015

§§ 43, 45 InvFG 1993

§ 16 ECG

Der Adressatenkreis des § 43 InvFG erfasst nicht nur Kapitalanlagegesellschaften, sondern alle werbenden Stellen, wie Kreditinstitute, Vertriebsgesellschaften oder Wertpapierfirmen. Durch die Verwendung des Fact Sheets eines Fonds, in den Kundengelder veranlagt werden, auf ihrer Homepage hat eine Versicherung einen wirtschaftlichen Vorteil, hängt doch die Bereitschaft zum Vertragsabschluss mit dem Versicherungsinstitut nicht zuletzt auch von der Performance der von der Versicherung für die Veranlagung der Kundengelder in Aussicht genommenen Fonds ab.

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