§§ 880a, 1295, 1393 ABGB
§ 502 ZPO
Die Inanspruchnahme einer Bankgarantie ist rechtsmissbräuchlich, wenn das Nichtbestehen eines Anspruchs des Begünstigten im Valutaverhältnis evident erwiesen wird oder der Begünstigte in Schädigungsabsicht, also betrügerisch handelt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen oder nicht, ist eine nicht revisible Einzelfallsfrage. Auch ohne die gleichzeitige Abtretung der Forderung aus dem Grundgeschäft können Rechte aus einer Garantie jedenfalls dann abgetreten werden, wenn der Inhalt des Rechts dadurch keine Änderung zum Nachteil des Garanten "und wohl auch des Auftraggebers" erfährt. Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch des Auftraggebers gegen den Zedenten bleibt erhalten.