§§ 348, 957, 961, 1323, 1425 ABGB
§§ 5, 6 DepotG
Für die Rechte aus dem Depotvertrag ist nicht das Eigentum an den Wertpapieren entscheidend, sondern die Position als Hinterleger iSd DepotG; nur der Hinterleger ist nämlich Vertragspartner des Verwahrers und er allein ist zu Verfügungen über das Depot ieS berechtigt. Nimmt ihm der Verwahrer diese Verfügungsbefugnis vertragswidrig, etwa durch unberechtigte und damit nicht-schuldbefreiende Hinterlegung, so kann der Hinterleger Naturalrestitution begehren, also, dass die Wertpapiere wieder in sein Depot eingereiht werden.