§§ 447, 451, 1422 ABGB
§§ 11, 44, 60, 83, 95, 109, 116, 117 IO
Wird eine Höchstbetragshypothek bestellt, so haftet das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Nur wenn der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert wird, findet bei der Einlösung dieser Forderung nach § 1422 ABGB ein Übergang der Hypothek auf den Einlöser statt (hier: Sicherheitenübergang bei Einlösung eines Einmalkredits bejaht).