Art 15, 16, 17 EuGVVO
Bedient sich der Unternehmer wissentlich und willentlich eines Vermittlers, der ihm regelmäßig Kunden aus dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers zuführt, ist dies anderen zielgerichteten Marketingmaßnahmen gleichzuhalten, selbst wenn der Unternehmer keinen ausdrücklichen Auftrag zur Akquisition von Kunden in diesem Staat erteilt hat und kein Entgelt an den Vermittler leistet.