§ 43 VwGVG
§ 51 Abs 7 VStG idF bis 31.12.2014
Im Revisionsfall langte die Berufung am 28.1.2013 bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde ein. Nach der damals geltenden Rechtslage gemäß § 51 Abs 7 VStG konnte der Revisionswerber davon ausgehen, dass die Berufungsbehörde binnen 15 Monaten über die Berufung entscheiden würde, anderenfalls würde das bekämpfte Straferkenntnis außer Kraft treten (vgl dazu VfGH 6.11.2008, G 86/08 ua). Im Falle eines nunmehr mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu bekämpfenden verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses hat der Gesetzgeber in § 43 VwGVG dieselbe fünfzehnmonatige Frist festgelegt, wie sie zuvor in § 51 Abs 7 VStG statuiert war. Die Neuordnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und damit verbun-