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Nach Art 22 Abs 1 Prospekt-VO zwingend aufzunehmende Informationen, die zwar im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Basisprospekts nicht bekannt waren, jedoch bei Veröffentlichung eines Prospektnachtrags, sind in den Nachtrag aufzunehmen, wenn sie einen für die Wertpapierbeurteilung wichtigen neuen Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit darstellen

RechtsprechungGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta LurgerÖBA 2015/60ÖBA 2015, 73 Heft 1 v. 15.1.2015

Vorabentscheidungsersuchen – Verbraucherschutz – Richtlinie 2003/71/EG – Art 14 Abs 2 Buchst b – Verordnung (EG) Nr 809/2004 – Art 22 Abs 2 und 29 Abs 1 – Basisprospekt – Prospektnachtrag – Endgültige Bedingungen – Zeitpunkt sowie Art und Weise der Veröffentlichung erforderlicher Informationen – Voraussetzungen der Veröffentlichung in elektronischer Form

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