§ 452 ABGB
Der Hausverwalter ist Zahlstelle des Vermieters, sein Wissen ist den Mietern nicht zuzurechnen. Daher ist die Verständigung nicht der Mieter als Drittschuldner, sondern bloß des Hausverwalters von einer Sicherungszession der Mietzinsforderungen kein geeigneter Publizitätsmodus.