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Zur Aufklärungspflicht der Bank dem Interzedenten gegenüber

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund BollenbergerÖBA 2015/2173ÖBA 2015, 931 Heft 12 v. 15.12.2015

§§ 25c, 25d KSchG

Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 25c KSchG ist die Bank weder zu Nachforschungen über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners verpflichtet, noch löst bloße Erkennbarkeit einer kritischen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners Warn- und Aufklärungspflichten der Bank gegenüber dem Interzedenten aus; dafür muss die Bank vielmehr positiv Kenntnis davon haben, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird oder dass dessen Zahlungsunfähigkeit oder wirtschaftlicher Zusammenbruch unmittelbar bevorsteht. Warn- und Aufklärungspflichten bestehen, wenn die Bank eine für den Interzedenten besonders gefährliche Situation erkannte.

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