§§ 25c, 25d KSchG
Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 25c KSchG ist die Bank weder zu Nachforschungen über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners verpflichtet, noch löst bloße Erkennbarkeit einer kritischen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners Warn- und Aufklärungspflichten der Bank gegenüber dem Interzedenten aus; dafür muss die Bank vielmehr positiv Kenntnis davon haben, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird oder dass dessen Zahlungsunfähigkeit oder wirtschaftlicher Zusammenbruch unmittelbar bevorsteht. Warn- und Aufklärungspflichten bestehen, wenn die Bank eine für den Interzedenten besonders gefährliche Situation erkannte.