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Aufgetragene Abberufung von Geschäftsleitern, Untersagung der Ausübung der Geschäftsführung und Konzessionsentzug bei Kreditinstituten

AbhandlungenHon.-Prof. Dr. Georg Schima, Dr. Wolfgang SindelarÖBA 2015, 908 Heft 12 v. 15.12.2015

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) verfügt als unter anderem für Kreditinstitute zuständige Aufsichtsbehörde über sehr weitreichende Befugnisse, die in die Geschäftstätigkeit des Kreditinstitutes massiv eingreifen und diese im Falle gravierender Mängel bzw Verstöße sogar beenden können. So kann die FMA in Bezug auf Geschäftsleiter, denen sie die bankrechtliche Zuverlässigkeit abspricht, ein Verfahren einleiten und letztlich dem Kreditinstitut die Abberufung der Geschäftsleiter mittels Bescheides vorschreiben. Eine solche Maßnahme kann durch die Androhung bzw Verhängung von Zwangsstrafen gesichert werden. Die FMA kann Geschäftsleiter nicht selbst abberufen. Dafür sind ausschließlich die je nach Rechtsform des Kreditinstitutes geltenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften maßgebend. Sie kann aber einem nicht für zuverlässig befundenen Geschäftsleiter die Ausübung der Geschäftstätigkeit untersagen. Als schärfstes Mittel steht der FMA der Entzug der Konzession zur Verfügung. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass die FMA bei der Auswahl der in § 70 Abs 4 BWG aufgezählten Sanktionen nicht frei ist, und daher der Entzug der Bankkonzession bloß die ultima ratio bedeutet.

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