Institute haben gemäß CRR für die Rückzahlung oder Tilgung von Instrumenten des Kern- oder Ergänzungskapitals vorab die Genehmigung der Aufsicht einzuholen. Mit dem am 2.11.2015 veröffentlichten Entwurf zur Novellierung der CRR-Begleitverordnung soll Kreditgenossenschaften für 2016 eine diesbezügliche Vorabgenehmigung mittels Verordnung erteilt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.