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Zur Bindung der Bank an einen nicht angefochtenen Beschluss nach § 98 EheG

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2015/2157ÖBA 2015, 774 Heft 10 v. 15.10.2015

§§ 43, 93 AußStrG

§ 98 EheG

Auch ein materiell-rechtlich verfehlter Beschluss nach § 98 EheG bindet die Bank kraft seiner Rechtsgestaltungswirkung, wenn sie am vorangehenden Verfahren beteiligt war und seine Anfechtung unterlässt.

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