§§ 43, 93 AußStrG
§ 98 EheG
Auch ein materiell-rechtlich verfehlter Beschluss nach § 98 EheG bindet die Bank kraft seiner Rechtsgestaltungswirkung, wenn sie am vorangehenden Verfahren beteiligt war und seine Anfechtung unterlässt.
§§ 43, 93 AußStrG
§ 98 EheG
Auch ein materiell-rechtlich verfehlter Beschluss nach § 98 EheG bindet die Bank kraft seiner Rechtsgestaltungswirkung, wenn sie am vorangehenden Verfahren beteiligt war und seine Anfechtung unterlässt.