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Zum richterlichen Mäßigungsrecht nach § 25d KSchG

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2015/2156ÖBA 2015, 771 Heft 10 v. 15.10.2015

§ 1406 ABGB

§§ 1, 25c, 25d KSchG

Die richterliche Mäßigung setzt voraus, dass a) der Interzedent Verbraucher ist, b) ein Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Interzedenten vorliegt und c) die für das Missverhältnis verantwortlichen Umstände zur Zeit der Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren.

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