§§ 367, 435, 456 ABGB
Entscheidend dafür, ob ein Superädifikat vorliegt, ist zwar grundsätzlich die fehlende Belassungsabsicht des Erbauers, sie muss jedoch in äußerlich kundbarer Weise zutage treten. Die erforderliche Publizität fehlt etwa, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mit "seiner" Ein-Mann-GmbH einen Mietvertrag abschließt, den er jederzeit wieder "mit sich selbst" verändern kann, sodass die Belassung des Gebäudes allein von seinem Willen abhängt.