§ 1293 ABGB
§ 274 UGB
Der Geschädigte hat nicht nur den Eintritt des Schadens und seine Höhe, sondern auch den Kausalzusammenhang zu behaupten und zu beweisen. Die Frage, ob die Figur der "Anlagestimmung" iZm der Dritthaftung des Abschlussprüfers anzuerkennen und ein Anscheinsbeweis zuzulassen ist, stellt sich nicht, wenn jegliche Behauptungen zur Entwicklung einer solchen – durch die Bestätigungsvermerke herbeigeführten – Anlagestimmung fehlen.