§§ 451, 452 ABGB.
Ein sehr kleiner, nicht in die Augen fallender Aufkleber im Cockpit eines Kleinflugzeugs und ein etwas größerer in seinem Heckbereich lassen die Verpfändung des Flugzeugs nicht hinreichend deutlich erkennen. Daher kann die Frage dahinstehen, ob eine Übergabe durch Zeichen überhaupt als Modus der Pfandrechtsbegründung ausgereicht hätte.