§§ 863, 1016, 1041, 1395, 1424 ABGB
Die Klage des wahren Gläubigers gegen den Scheingläubiger auf Ausfolgung der inkassierten Leistung ist nicht stets als konkludente Genehmigung seines vollmachtslosen Inkassos zu werten, sondern nur, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles eine derartige Willenserklärung anzunehmen ist.